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Bekanntmachungen

Genehmigung der 95. Änderung des Flächennutzungsplanes

der Energiestadt Lichtenau zur Darstellung von Windkraftkonzentrationszonen nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auf dem Gebiet der Energiestadt Lichtenau sowie rückwirkende Inkraftsetzung der 95. Flächennutzungsplanänderung zum 19.10.2015

Der Rat der Energiestadt Lichtenau hat in seiner Sitzung am 26.02.2015 den Feststellungsbeschluss zur 95. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung und Umweltbericht gefasst.

Mit Verfügung vom 16.09.2015, Aktenzeichen 35.21.10-707/L. 106, hat die Bezirksregierung Detmold die 95. Änderung des Flächennutzungsplanes der Energiestadt Lichtenau genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit im Rahmen eines Heilungsverfahrens (erneut) öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt rückwirkend zum 19.10.2015, so dass die Planung bezogen auf diesen Zeitpunkt wirksam wird.

Die 95. Flächennutzungsplanänderung umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Energiestadt Lichtenau. Ziel der Planung ist die Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen durch die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen mit der Regelausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB außerhalb der Zonen. 


Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den nachfolgend aufgeführten Dokumenten.

Dokumente

Entwurf des Lärmaktionsplans der Energiestadt Lichtenau –  Teilabschnitt Bundesstraße 68

Beteiligung der Öffentlichkeit

Alle Städte und Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland sind dazu verpflichtet, auf Basis der EU-Umgebungslärmrichtlinie, Lärmaktionspläne (LAP) im Rahmen einer kommunalen Lärmaktionsplanung aufzustellen. Die Lärmaktionsplanung dient der Förderung des Schutzes der Bürgerinnen und Bürger vor Umgebungslärm.

Die Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm erfolgt anhand von Lärmkarten. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) führt diese Kartierung durch. Im Falle der Energiestadt Lichtenau wird der Straßenverkehrslärm behandelt. Die Lärmkartierung bildet die Grundlage für die Lärmaktionsplanung der Kommunen. Im Rahmen der Aktionsplanung werden ausschließlich Bereiche der klassifizierten Hauptverkehrsstraßen erfasst, welche einen Schwellenwert von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr erreichen und für die Kartierungsdaten des LANUV vorliegen.
In Stadtgebiet Lichtenau ist hiervon die Bundesstraße 68 betroffen. Der betroffene Teilabschnitt der Bundesstraße erstreckt sich von dem östlich des Ortskern Lichtenau befindlichen Kreisverkehrs (Bundesstraße 68/ Kreisstraße 26 - Torfbruchstraße) bis zur Stadtgebietsgrenze in Höhe von Grundsteinheim. Es ist zu beachten, dass Lärmschutz- oder Lärmminderungsmaßnahmen ausschließlich entlang des Teilabschnitts dieser Bundesstraße entwickelt werden.

Die Energiestadt Lichtenau stellt erstmalig für diesen Teilbereich der Bundesstraße 68 einen Lärmaktionsplan auf. Bei der Neuaufstellung von Lärmaktionsplänen ist eine Mitwirkung der Öffentlichkeit nach § 47d Abs. 3 Bundesimmissionsschutzgesetz vorgesehen.

Auf Grundlage der 4. Stufe der Lärmkartierung des LANUV erfolgt die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf des Lärmaktionsplans für einen Teilbereich der Bundesstraße 68 in Lichtenau

in der Zeit vom 17.04.2024 bis einschließlich 15.05.2024.

Zusätzlich zur Veröffentlichung an dieser Stelle liegen die zuvor genannten Entwurfsunterlagen in der Stadtverwaltung in Lichtenau, Lange Str. 39, Fachbereich 3, Zimmer 13, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Öffnungszeiten der Verwaltung:
Montag – Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr
Dienstag: 13.30 – 16.00 Uhr
Donnerstag: 13.30 – 18.00 Uhr
außerhalb der Öffnungszeiten nach vorheriger Termin-Absprache.

Es wird darauf hingewiesen,
- dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungszeit abgegeben werden können,
- dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen (stadt@lichtenau.de), bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können.

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