Hier können Sie sich über die in der Offenlegung befindlichen Bauleitplanverfahren der Energiestadt Lichtenau informieren und die Planunterlagen einsehen.
Es wird darauf hingewiesen,
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 75 „Charlottenbusch“ in Lichtenau-Holtheim
Hier: Öffentliche Auslage gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Hinweis: Die o.g. Verfahrensschritte wurden in der Zeit vom 24.09.2024 bis einschließlich
28.10.2024 bereits einmal durchgeführt. Aufgrund eines Verfahrensfehlers werden die
Verfahrensschritte nun wiederholt.
Die Offenlage läuft vom 23.07.2025 bis einschließlich 25.08.2025
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch – Veröffentlichung im Internet
Der Rat der Energiestadt Lichtenau hat in seiner Sitzung am 07.08.2025 die öffentliche Auslegung der 130. Änderung des Flächennutzungsplanes der Energiestadt Lichtenau „Windpark Henglarn“ beschlossen.
Ziel des Verfahrens ist die Schaffung von Planungsrecht für die Errichtung von drei Windenergieanlagen im Bereich westlich von Henglarn auf dem Henglarer Berg.
Aus regionaler und örtlicher Sicht folgt die 130. Änderung des Flächennutzungsplanes den besonderen Zielsetzungen der Energiestadt Lichtenau zum weiteren Ausbau der Windenergie zur Bekämpfung des Klimawandels, gleichzeitigen Unterstützung der allgemein angestrebten Energiewende und der angepassten Erweiterung bestehender Windparks (hier in der Gemeinde Borchen).
Der Entwurf der 130. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung (Stand: 10.08.2025) und deren Anlagen (Umweltbericht, Artenschutzfachbeitrag, Umweltverträglichkeitsstudie und landschaftspflegerischer Begleitplan sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen) werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 14.08.2025 bis 14.09.2025 einschließlich auf der Internetseite der Energiestadt Lichtenau veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen im Rathaus von Lichtenau im Zimmer 13 (Lange Straße 39, 33165 Lichtenau Stadtentwicklung, Bauen & Wohnen, Digitalisierung) während der folgenden Öffnungszeiten aus:
Montag - Freitag: 8.00–12.00 Uhr
Montags und dienstags: 13.30–16.00 Uhr
Donnerstags: 13.30–18.00 Uhr
Außerhalb der Öffnungszeiten nach vorheriger Terminvereinbarung
Die Planunterlagen sind außerdem über das zentrale Internetportal Westfalens zugänglich unter https://www.bauleitplanung.nrw.de/ einsehbar.
Stellungnahmen zu dem Entwurf der 130. Änderung des Flächennutzungsplanes „Windpark Henglarn“ können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch (bauen@lichtenau.de) übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können (z.B. schriftlich).
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht fristgerecht abgegeben worden sind, gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gem. § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW). Wir weisen darauf hin, dass Sie mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung Ihrer angegebenen personenbezogenen Daten (wie Name, Anschrift, E-Mailadresse) zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c DSGVO werden die Daten im Zuge des Planverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten sowie für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.
Die vollständigen Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten.
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch – Veröffentlichung im Internet
Der Rat der Energiestadt Lichtenau hat in seiner Sitzung am 07.08.2025 die öffentliche Auslegung der 131. Änderung des Flächennutzungsplanes der Energiestadt Lichtenau „Erweiterung Bürgerwindpark Westernfeld-Buchgarten“ beschlossen.
Ziel des Verfahrens ist die Schaffung von Planungsrecht für die Errichtung von sieben Windenergieanlagen im Bereich nördlich, nordöstlich, südwestlich und westlich des Bürgerwindpark Westernfeld-Buchgarten.
Aus regionaler und örtlicher Sicht folgt die 131. Änderung des Flächennutzungsplanes den besonderen Zielsetzungen der Energiestadt Lichtenau zum weiteren Ausbau der Windenergie zur Bekämpfung des Klimawandels, gleichzeitigen Unterstützung der allgemein angestrebten Energiewende und der angepassten Erweiterung bestehender Windparks.
Der Entwurf der 131. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Begründung (Stand: 10.08.2025) und deren Anlagen (Umweltbericht, Artenschutzfachbeitrag, Umweltverträglichkeitsstudie und landschaftspflegerischer Begleitplan sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen) werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
14.08.2025 bis 14.09.2025 einschließlich
auf der Internetseite der Energiestadt Lichtenau veröffentlicht.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet liegen die Unterlagen im Rathaus von Lichtenau im Zimmer 13 (Lange Straße 39, 33165 Lichtenau Stadtentwicklung, Bauen & Wohnen, Digitalisierung) während der folgenden Öffnungszeiten aus:
Montag - Freitag: 8.00–12.00 Uhr
Montags und dienstags: 13.30–16.00 Uhr
Donnerstags: 13.30–18.00 Uhr
Außerhalb der Öffnungszeiten nach vorheriger Terminvereinbarung
Die Planunterlagen sind außerdem über das zentrale Internetportal Westfalens zugänglich unter https://www.bauleitplanung.nrw.de/ einsehbar.
Stellungnahmen zu dem Entwurf der 130. Änderung des Flächennutzungsplanes „Erweiterung Bürgerwindpark Westernfeld-Buchgarten“ können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen elektronisch (bauen@lichtenau.de) übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können (z.B. schriftlich).
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht fristgerecht abgegeben worden sind, gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4 a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gem. § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW). Wir weisen darauf hin, dass Sie mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung Ihrer angegebenen personenbezogenen Daten (wie Name, Anschrift, E-Mailadresse) zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c DSGVO werden die Daten im Zuge des Planverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten sowie für die Informationspflicht Ihnen gegenüber genutzt.
Die vollständigen Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten.