Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Schriften von Fonts.com, Google Fonts, Youtube- und Vimeo-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Google Tag Manager, Google Analytics, eTracker). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Feuerwerk

Details

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) ist grundsätzlich außerhalb von Silvester nicht zulässig.

Ordnungsbehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nur ausnahmsweise Ausnahmen von dem Abbrennverbot zulassen, etwa anlässlich bedeutender Familienfeiern. Sie benötigen dann im Regelfall sowohl für den Kauf der Feuerwerkskörper als auch für deren Abbrennen gesonderter Erlaubnisse vom Fachbereich 4 -Ordnung und Soziales-. Soweit Sie einen Pyrotechniker mit dem Feuerwerk beauftragen, genügt die Anzeige des Feuerwerks.

Kosten

Es entsteht eine Gebühr in Höhe von 40,00 EUR

Hinweise

  • Pyrotechniker sind anzeigepflichtig

  • Privatpersonen sind genehmigungspflichtig

Fristen

Die Anzeige bzw. der Antrag muss grundsätzlich mind. 2 Wochen vorher beim Fachbereich 4 vorliegen, damit eine rechtzeitige Bearbeitung sichergestellt ist.

Unterlagen

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:

  • einen Lageplan oder eine Skizze, auf dem der Abbrennplatz markiert und die umliegende Bebauung und die angrenzende Straßenführung erkennbar sind

  • ggf. eine schriftliche Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin