Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerk) ist grundsätzlich außerhalb von Silvester nicht zulässig.
Ordnungsbehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen nur ausnahmsweise Ausnahmen von dem Abbrennverbot zulassen, etwa anlässlich bedeutender Familienfeiern. Sie benötigen dann im Regelfall sowohl für den Kauf der Feuerwerkskörper als auch für deren Abbrennen gesonderter Erlaubnisse vom Fachbereich 4 -Ordnung und Soziales-. Soweit Sie einen Pyrotechniker mit dem Feuerwerk beauftragen, genügt die Anzeige des Feuerwerks.
Es entsteht eine Gebühr in Höhe von 40,00 EUR
Pyrotechniker sind anzeigepflichtig
Privatpersonen sind genehmigungspflichtig
Die Anzeige bzw. der Antrag muss grundsätzlich mind. 2 Wochen vorher beim Fachbereich 4 vorliegen, damit eine rechtzeitige Bearbeitung sichergestellt ist.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:
einen Lageplan oder eine Skizze, auf dem der Abbrennplatz markiert und die umliegende Bebauung und die angrenzende Straßenführung erkennbar sind
ggf. eine schriftliche Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin