Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Schriften von Fonts.com, Google Fonts, Youtube- und Vimeo-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Google Tag Manager, Google Analytics, eTracker). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Rathaus

Bekanntmachungen

Bebauungsplan Nr. 75 & 113. Änderung des Flächennutzungsplans der Energiestadt Lichtenau, Teilbereich Holtheim, Bauzeile Charlottenbusch

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Digitalisierung der Energiestadt Lichtenau hat in seiner Sitzung am 10.04.2024 folgenden Beschluss gefasst:

„Zu den während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf vorgebrachten Bedenken und Anregungen wird beraten und entschieden wie in der Anlage zu dieser Vorlage ausgeführt. 
Die 113. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 75 Charlottenbusch werden im weiteren Verfahren wieder zusammengeführt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die für den nächsten Verfahrensschritt notwendige Überarbeitung der Planentwürfe und der zugehörigen Unterlagen zu veranlassen und die öffentliche Auslage gem. BauGB durchzuführen.“

Ziel der Planungen ist es, zusätzliche Wohnbaugrundstücke im Ortsteil Holtheim zu schaffen. Das ca. 0,87 ha große Plangebiet befindet sich im Südosten des Ortsteils Holtheim, südlich der Gemeindestraße „Am Charlottenbusch“. Es umfasst die Flurstücke 106 (tlw.) und 564 (tlw.) der Flur 5 in der Gemarkung Holtheim. Das Plangebiet eignet sich hierfür städtebaulich, da es an das westlich gelegene Allgemeine Wohngebiet anschließt, als auch die beidseitige Bebauung der Straße „Am Charlottenbusch“ ermöglicht. Damit erfolgt eine bessere Ausnutzung der vorhandenen Infrastruktur und führt zu einer sinnvollen Ergänzung bzw. einem südlichen Abschluss der Ortslage Holtheim.
Ziel der 113. Änderung des Flächennutzungsplanes ist es demnach durch die Darstellung eines Allgemeinen Wohngebietes gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur wohnbaulichen Nutzung des Änderungsbereiches vorzubereiten. Im Zuge der Aufstellung der 113. Änderung des Flächennutzungsplanes hat sich die Energiestadt Lichtenau entschlossen, einen Bebauungsplan Nr. 75 „Charlottenbusch“ im Parallelverfahren für das langebiet aufzustellen, um die städtebauliche Entwicklung gezielt zu steuern.

Die Planentwürfe mit Begründungen sowie Fachbeiträgen liegen nunmehr einen Monat lang und zwar in der Zeit vom

24.09.2024 bis 28.10.2024 einschließlich

in der Stadtverwaltung in Lichtenau, Lange Straße 39, Zimmer 13, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Das Plangebiet ist im anliegenden Übersichtsplan kenntlich gemacht.

Während der Frist können Bedenken und Anregungen von jedermann geäußert werden. Ein Bediensteter der Verwaltung wird interessierten Bürgern Auskunft erteilen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird parallel zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Nach den §§ 3 und 4 BauGB haben die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange das Recht, sich über die Beteiligungsverfahren im Internet zu informieren. 

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind bei der Energiestadt Lichtenau verfügbar:
Begründung einschließlich Aussagen zur Umweltsituation und Umweltbericht: Es werden u.a. die Bestandssituation sowie die Auswirkungen der Planungen auf die Schutzgüter Mensch und seine Gesundheit, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie ihre Wechselwirkungen erläutert.
Weiterhin wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erarbeitet: Erfassung der planungsrelevanten und artenschutzrechtlich relevanten Arten gem. § 44 BNatSchG.

Umweltbezogene Informationen sind zudem den Stellungnahmen zu entnehmen, die insbesondere während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgebracht wurden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Öffnungszeiten der Verwaltung:
Montag: 08.00 – 16.00 Uhr Dienstag: 08.00 – 12.00 Uhr Mittwoch: 08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.00 – 18.00 Uhr Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr
In der Mittagszeit (12.00 Uhr - 13.30 Uhr) nach Absprache.

Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 75 und 113. Flächennutzungsplanänderung
Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 75 und 113. Flächennutzungsplanänderung

Bebauungsplan Nr. 72 & 116. Änderung des Flächennutzungsplans der Energiestadt Lichtenau, Teilbereich Lichtenau, Baugebiet Nordberg

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Digitalisierung der Energiestadt Lichtenau hat in seiner Sitzung am 10.04.2024 folgenden Beschluss gefasst:

„Zu den während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf vorgebrachten Bedenken und Anregungen wird beraten und entschieden wie in der Anlage zu dieser Vorlage ausgeführt. Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Basis des mit dieser Vorlage vorgelegten Planentwurfes die für den nächsten Verfahrensschritt notwendige Überarbeitung der notwendigen Unterlagen zu veranlassen und die öffentliche Auslage gem. BauGB durchzuführen.“

Im Zuge der Planungen sollen zusätzliche Wohnbaugrundstücke geschaffen werden, um den Wohnstandort Lichtenau zu stärken und die ansteigende Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in der Kernstadt Lichtenau befriedigen zu können. Zur Schaffung von Wohnraum für den örtlichen Bedarf bietet sich eine Schaffung von Bauflächen im nördlichen Bereich der Kernstadt an. Das ca. 0,7 ha große Plangebiet befindet sich am nördlichen Siedlungsrand von Lichtenau und wird im Norden durch die Straße „Zur Schwalge“ und im Westen von der Straße „Zur Lanfert“ begrenzt. Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 155, 159, 160 und 163 der Flur 5 der Gemarkung Lichtenau.
Für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 72 „Nordberg“ ist die 116. Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplans der Energiestadt Lichtenau erforderlich, da dieser das Plangebiet derzeit noch als Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Mit der 116. Flächennutzungsplanänderung soll das Plangebiet zukünftig als Allgemeines Wohngebiet dargestellt werden. Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 72 „Nordberg“ und die 116. Änderung des Flächennutzungsplans werden im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt.

Die Planentwürfe mit Begründungen sowie Fachbeiträgen liegen nunmehr einen Monat lang und zwar in der Zeit

vom 24.09.2024 bis 28.10.2024 einschließlich

in der Stadtverwaltung in Lichtenau, Lange Straße 39, Zimmer 13, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Das Plangebiet ist im anliegenden Übersichtsplan kenntlich gemacht.

Während der Frist können Bedenken und Anregungen von jedermann geäußert werden. Ein Bediensteter der Verwaltung wird interessierten Bürgern Auskunft erteilen.

Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird parallel zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Nach den §§ 3 und 4 BauGB haben die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange das Recht, sich über die Beteiligungsverfahren im Internet zu informieren.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind bei der Energiestadt Lichtenau verfügbar:
Begründung einschließlich Aussagen zur Umweltsituation und Umweltbericht: Es werden u.a. die Bestandssituation sowie die Auswirkungen der Planungen auf die Schutzgüter Mensch und seine Gesundheit, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie ihre Wechselwirkungen erläutert.

Weiterhin wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erarbeitet: Erfassung der planungsrelevanten und artenschutzrechtlich relevanten Arten gem. § 44 BNatSchG.

Umweltbezogene Informationen sind zudem den Stellungnahmen zu entnehmen, die insbesondere während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorgebracht wurden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können. Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Öffnungszeiten der Verwaltung:
Montag: 08.00 – 16.00 Uhr Dienstag: 08.00 – 12.00 Uhr Mittwoch: 08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.00 – 18.00 Uhr Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr
In der Mittagszeit (12.00 Uhr - 13.30 Uhr) nach Absprache.

Geltungsbereiche Bebauungsplan Nr. 72 und 116. Flächennutzungsplanänderung
Geltungsbereiche Bebauungsplan Nr. 72 und 116. Flächennutzungsplanänderung

Genehmigung der 95. Änderung des Flächennutzungsplanes

der Energiestadt Lichtenau zur Darstellung von Windkraftkonzentrationszonen nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auf dem Gebiet der Energiestadt Lichtenau sowie rückwirkende Inkraftsetzung der 95. Flächennutzungsplanänderung zum 19.10.2015

Der Rat der Energiestadt Lichtenau hat in seiner Sitzung am 26.02.2015 den Feststellungsbeschluss zur 95. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung und Umweltbericht gefasst.

Mit Verfügung vom 16.09.2015, Aktenzeichen 35.21.10-707/L. 106, hat die Bezirksregierung Detmold die 95. Änderung des Flächennutzungsplanes der Energiestadt Lichtenau genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit im Rahmen eines Heilungsverfahrens (erneut) öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgt rückwirkend zum 19.10.2015, so dass die Planung bezogen auf diesen Zeitpunkt wirksam wird.

Die 95. Flächennutzungsplanänderung umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Energiestadt Lichtenau. Ziel der Planung ist die Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen durch die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen mit der Regelausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB außerhalb der Zonen. 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den nachfolgend aufgeführten Dokumenten.

Dokumente

Kontakt