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Parkverstoß

Details

Verwarnung

Die bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs festgestellten Parkverstöße werden wegen der Geringfügigkeit der Ordnungswidrigkeit grundsätzlich im Verwarnungsverfahren geahndet. Die schriftliche Verwarnung in diesem vereinfachten Verfahren wird jedoch nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde fristgerecht zahlt (§ 56 Abs. 2 OWiG). Besteht das erforderliche Einverständnis nicht, kommt der mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakt nicht zustande und das Ordnungswidrigkeitenverfahren wird durch den Erlass eines Bußgeldbescheides fortgeführt.

Bußgeld

Die Einhaltung der Parkvorschriften wird im Stadtgebiet durch hauptamtliche Überwachungskräfte der Energiestadt Lichtenau kontrolliert. Bei dabei festgestellten Parkverstößen erfolgt die Einleitung eines Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahrens. Dabei wird i.d.R. eine schriftliche Verwarnung am betroffenen Kraftfahrzeug hinterlassen. Diese enthält neben einer Zahlungsaufforderung hinsichtlich des erhobenen Verwarnungsgeldes die Angabe aller tatrelevanten Daten. Die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer wird dadurch in die Lage versetzt, durch sofortige Zahlung des Verwarnungsgeldes zu einer schnellen, unbürokratischen und kostengünstigen Ahndung des Parkverstoßes beizutragen und den Erlass eines mit weiteren Gebühren und Auslagen verbundenen Bußgeldbescheides zu vermeiden.

Kosten

Bußgeld

Neben der Geldbuße, die sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach Art und Dauer des Parkverstoßes zwischen 5,00 EUR und 35,00 EUR beläuft,
wird eine Verwaltungsgebühr i. H. v. mindestens 20,00 EUR erhoben.
Zusätzlich werden die anfallenden Zustellungsauslagen i. H. v. 3,50 EUR je Zustellungsversuch gegenüber dem Betroffenen geltend gemacht.

Verwarnung

Die Höhe der Verwarnungsgelder ist im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten festgelegt und steht nicht im Ermessen der städtischen Überwachungskräfte bzw. der Sachbearbeitung des Fachbereich 5.

Verwarngelder für Halt- und Parkverstöße werden zwischen 5,00 EUR und 35,00 EUR erhoben. Die Höhe ist abhängig von der Art und der Dauer des Verstoßes. Eine durch den Parkverstoß eingetretene Verkehrsbehinderung führt zu einer Erhöhung des Verwarngeldes.

Hinweise

Da es sich bei der dem Erlass des Bußgeldbescheides vorausgegangenen Verwarnung mit Verwarnungsgeld um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt aus Anlass einer Ordnungswidrigkeit handelt, erfolgt eine Mahnung zu der Verwarnung in keinem Fall. Die nicht fristgerechte Zahlung des angebotenen Verwarnungsgeldes ist als fehlendes Einverständnis mit der Verwarnung zu werten.

Fristen

Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden.

Verwarngeld ist innerhalb 1 Woche zu zahlen.

Rechtsgrundlagen

§§ 65 ff Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG),
§ 48 Abs. 3 Ordnungsbehördengesetz (OBG),
§§ 24 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG),
§ 49 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) sowie
Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)