Eine Reisegewerbekarte bedarf derjenige, der gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
Waren feilbietet oder Bestellungen auf Waren aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
An Verwaltungsgebühren fallen i. d. R. 150,00 EUR an, zuzüglich den Kosten der Gewerbeanmeldung in Höhe von 20,00 Euro.
idR ist die Reisegewerbekarte unbefristet
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
ein aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate), zu beantragen beim Fachbereich 4 -Bürgerbüro-
ein aktueller Gewerbezentralregisterauszug (nicht älter als 3 Monate), zu beantragen beim Fachbereich 4 -Bürgerbüro-
eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
ggf. eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes (Unterrichtungsnachweis)
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§ 55 Gewerbeordnung (GewO)