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Abgabenbescheid

Details

Die jeweils gültigen Satzungen der Energiestadt Lichtenau, auf welchen die Erhebung der jeweiligen Gebühren und Steuern beruht, sind im Internet unter www.lichtenau.de (Rathaus - Ortsrecht - Satzungen) zu finden.

1.   Grundsteuerhebesätze

Der Grundsteuerhebesatz der Grundsteuer A konnte gegenüber dem Vorjahr stabil gehalten werden. Für den Grundsteuerhebesatz der Grundsteuer B wurde mit Ratsbeschluss vom 14.12.2023 eine Anpassung beschlossen. Folgende Hebesätze gelten ab dem 01.01.2024:

Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) 320 v. Hundert

Grundsteuer B (Grundstücke) 501 v. Hundert

 

2.   Abfallbeseitigung

Die Gebühren der Abfallbeseitigung bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Die Jahresgebühr beträgt bei einer Restmülltonne mit einem Volumen von 

80 l = 78,00 €

120 l = 114,00 €

240 l = 216,00 €                        

Die Jahresgebühr beträgt bei einer Biotonne mit einem Volumen von

80 l = 76,00 €

120 l = 114,00 €

240 l = 228,00 €

 

Pro 240 l Wertstofftonne wird eine Gebühr von 28,00 € jährlich erhoben.

Anstelle von Wertstofftonnen kann auch ein 1,1 cbm Container für jährlich 128,00 € gestellt werden. Für die Nachleerung von Gefäßen aufgrund von Fehlbefüllung werden Kosten i.H.v. 60,00 € erhoben.

Für die Entsorgung von Sperrmüll und Elektroschrott wird keine Gebühr erhoben.

 

3.   Hundesteuer 

Die Hundesteuersätze für gefährliche Hunde nach § 3 Landeshundegesetz NRW werden angehoben.

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam 

a) nur ein Hund gehalten wird 72,00 Euro,

b) zwei Hunde gehalten werden 96,00 Euro je Hund,

c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 120,00 Euro je Hund,

d) ein Hund nach § 3 Landeshundegesetz NRW gehalten wird 900,00 Euro je Hund,

e) zwei oder mehr Hunde nach Buchstabe d) gehalten werden 1.200,00 Euro je Hund,

f) ein Hund nach § 10 Landeshundegesetz NRW gehalten wird 660,00 Euro je Hund,

g) zwei oder mehr Hunde nach Buchstabe f) gehalten werden 984,00 Euro je Hund.

Verstöße gegen die Hundesteuersatzung, insbesondere die Nichtanmeldung von Hunden, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet werden (siehe § 9 der Hundesteuersatzung).

 

4.   Kosten des Winterdienstes (Straßenreinigung)

Die Gebühren des Winterdienstes und der Straßenreinigung werden auf 1,37 € je Frontmeter und Jahr angehoben.

5.   Durchführung des Winterdienstes

Die Energiestadt Lichtenau betreibt ihren Winterdienst auf den städtischen Gemeindestraßen sowie auf den Gehwegen und Plätzen, bei denen die Energiestadt Lichtenau als Eigentümerin Anlieger ist. Gehwege, die an private Grundstücke grenzen, sind ganz regelmäßig den Anliegern zur Winterwartung übertragen.

Falls Zweifel bestehen, kann bei der Energiestadt Lichtenau die entsprechende Satzung mit den Gehwegen, die den Anliegern zur Winterwartung übertragen sind, eingesehen werden. Auch diese Information finden Sie im Internet unter www.lichtenau.de (Rathaus - Ortsrecht - Satzungen).

 

Die Gehwege sind, in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite, vom Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu bestreuen. In der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 18.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als vermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

Für Rückfragen zum Winterdienst steht Ihnen Frau Wulf, Tel. 05295 / 89-45 gerne zur Verfügung.

Begriffe im Kontext

Grundsteuer, Abgabenbescheid, Grundsteuerbescheid, Abfallbeseitigung, Müllabfuhr, Hundesteuer, Winterdienst, Straßenreinigung