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Anmeldung von großen Hunden

Details

Neben der Anmeldung eines Hundes bei der örtlichen Finanzverwaltung (Steueramt), muss die Haltung eines großen Hundes nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW (§ 11 Abs. 1 LHundG NRW), bei der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden.

Große Hunde nach dem LHundG NRW sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.

Die Einstufung als großer Hund gilt ausdrücklich auch für Welpen, die aufgrund ihres Alters die genannten Maße noch nicht erreicht haben, bei denen aufgrund ihrer Rasse allerdings absehbar ist, dass sie diese in ausgewachsenem Zustand erreichen werden.

Hundehalter/in ist nach dem Landeshundegesetz NRW, wer einen Hund mindestens 6 Wochen lang hält bzw. in Pflege oder Verwahrung genommen hat.

Die Anmeldung Ihres großen Hundes bei der Ordnungsbehörde ist gebührenpflichtig und beträgt 25 Euro je Anmeldung. Die Kosten richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW), Tarifstelle 18a.

Die fehlende oder verspätete Anmeldung eines großen Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 16 und 17 LHundG NRW dar und kann zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens führen.

Ein entsprechendes Anmeldeformular finden Sie im Download.

Unterlagen

1. Sachkundenachweis

Als sachkundig gelten solche Personen, die über ihre Kenntnisse und Fähigkeiten einen Sachkundetest bei einem autorisierten Tierarzt ablegen.

Die Beibringung des Sachkundenachweises entfällt bei folgenden Personenkreisen:

a) Inhaber von Jagdscheinen oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben oder

b) Personen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes (Zucht oder Haltung von Hunden) sind.

c) Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber/innen einer Berufserlaubnis nach § 11 der BundesTierärzteordnung

d) Polizeihundeführer/innen;

e) Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 LHundG NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

 2. Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5 LHundG NRW)

Durch den Hundehalter ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Hierzu

genügt eine Kopie der Versicherungspolice aus der die Mindestversicherungssumme hervorgeht.

 3. Kennzeichnung (§ 11 Abs. 2 LHundG NRW)

Jeder Hund ist bei einem Tierarzt per Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die Kosten trägt der jeweilige Hundehalter. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist dem Ordnungsamt mitzuteilen (siehe Anmeldeformular).