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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.

Details

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.
Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können gemäß § 50 Abs. 1 BMG der Datenübermittlung widersprechen.

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über

  • Familienname

  • Vornamen

  • Doktorgrad

  • Anschrift

  • Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Jubiläum.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.
Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können gemäß § 50 Abs. 5 BMG der Datenübermittlung widersprechen.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über:

  • Familiennamen

  • Vornamen

  • Doktorgrad

  • derzeitige Anschriften.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt.

Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen.
Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft

Sie können gem. § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG der Datenübermittlung widersprechen.

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner Religion angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

  • Vor- und Familiennamen

  • Geburtsdatum und Ort

  • Geschlecht

  • Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

  • derzeitige Anschriften

  • Auskunftssperren nach § 51 BMG

  • Sterbedatum.

Der Widerspruch verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.
Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Sie können gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 der Datenübermittlung wiedersprechen. Das gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit , die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit , die im nächsten Jahr volljährig werden:

  • Familienname

  • Vornamen

  • gegenwärtige Anschrift .

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen.

Hinweise

Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.