Für die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes einer bestimmten Rasse benötigen Sie zusätzlich zur Steueranmeldung eine Haltungserlaubnis des Ordnungsamtes.
Im Landeshundegesetz NRW ist in §3 und §10 geregelt, welche Hunde als gefährlich gelten. Dazu gehören derzeit Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Hier wird auch landläufig der Begriff ‚Kampfhund‘ verwendet. Dazu kommen Hunde, die von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt des Veterinäramts als gefährlich eingestuft werden. Als „Hunde bestimmter Rassen“ gelten Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Die Ordnungsbehörde erteilt Ihnen – nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer eingereichten Unterlagen – eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde.
Mit der Entscheidung über den Antrag zur Erteilung einer Haltungserlaubnis ist eine einmalige Gebühr verbunden, die im Einzelfall festgelegt wird und eine bereits geleistete Zahlung über die Online-Anmeldung berücksichtigt.
Die Anmeldung eines gefährlichen Hundes ist kostenfrei. Es wird jedoch eine jährliche Steuer von ca. 660,00€ fällig.
Damit die Ordnungsbehörde Ihnen eine Erlaubnis ausstellen kann, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen:
volljährig sein
die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
sicherstellen, dass Ihr Hund ausbruchssicher untergebracht ist
eine besondere Haftpflichtversicherung abschließen (siehe „erforderliche Unterlagen“)
und die fälschungssichere Kennzeichnung Ihres Hundes nachweisen (Mikrochip)
Die Haltung eines gefährlichen Hundes erfordert zudem, dass ein besonderes privates oder ein öffentliches Interesse vorliegt. Zum Beispiel wenn der Hund als Wachhund eines besonders gefährdeten Besitztums eingesetzt werden soll oder wenn Sie ihn aus einem Tierheim holen und bei sich aufnehmen möchten.
Sachkundenachweis eines amtlichen Tierarztes oder – bei Hunden bestimmter Rassen – einer anerkannten sachverständigen Stelle
Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
Besondere Haftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für sonstige Schäden)
Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip)
Bei einem Umzug: eventuell bereits vorhandene Erlaubnis einer anderen Behörde
Eine pauschale Bearbeitungsdauer kann nicht festgelegt werden. Durchschnittlich kann man mit 10-15 Werktagen rechnen, wenn der Antrag vollständig vorliegt.
Onlineformular ausfüllen
Unterlagen hochladen
Antrag absenden
Ggf. nachträglich Unterlagen nachreichen/ hochladen
Entscheidung der Behörde
Gebühr bezahlen
§§ 3,10 und 11 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)