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Lernmittelfreiheit

Details

Den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen, die in Lichtenau wohnhaft sind, werden Lernmittel nach Maßgabe des Lernmittelfreiheitsgesetzes gewährt. Lernmittel sind Schulbücher und sonstige dem gleichen Zwecke dienende Unterrichtsmittel, die für die Hand des Schülers bestimmt sind.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat für alle Schulformen Durchschnittsbeträge festgelegt, die den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entsprechen.

In Höhe von 2/3 dieses festgelegten Durchschnittsbetrages überlässt die Energiestadt Lichtenau jedem Schüler der städtischen Schulen Schulbücher und andere Lernmittel zum befristeten Gebrauch (Ausleihe).

Von diesem Durchschnittsbetrag haben die Erziehungsberechtigten 1/3 auf eigene Kosten zu tragen (Eigenanteil).

Für die allgemeinbildenden Schulen wurden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

1. Primarstufe
Grundschule: bis zu 36 EUR

Schulträger 2/3 = 24,00EUR
Eltern 1/3 = 12,00 EUR

2. Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10)
Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule: bis zu 78 EUR

Schulträger 2/3 = 52,00 EUR
Eltern 1/3 = 26,00 EUR

Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Lernmittel unter den Lernmittelbegriff des Lernmittelfreiheitsgesetztes fallen. Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- und Übungsmaterial verwendet werden, z.B. Hefte, Zeichenblöcke, Schreibuntensilien, Zirkel etc.

Ebenfalls können Workbooks / Arbeitshefte als Lernmittel nicht anerkannt werden.

Hinweise

Befreiung erhalten Empfänger von:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Alg II)

  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

  • Leistungen nach dem Jugendhilfegesetz

Ausgeschlossen:

  • Wohngeld und Kinderzuschlag

Begriffe im Kontext

Schulbuch, Schulmaterial, Lernmaterial