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Untersuchungsberechtigungsschein

Details

Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Ausbildung beginnen, benötigen für die ärztliche Arbeitsschutzuntersuchung einen Untersuchungsberechtigungsschein (Erstuntersuchung).

Der Untersuchungsberechtigungsschein kann selbständig über die Internetseite https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de ausgestellt oder im Bürgerbüro der Wohnortgemeinde beantragt werden. Voraussetzung ist eine Hauptwohnung in Lichtenau.

Untersuchungsberechtigungsscheine werden grundsätzlich den Jugendlichen selbst oder den Personensorgeberechtigten (Eltern, Vormund, Betreuer) ausgehändigt. Eine Abholung durch Eltern ist ohne Vollmacht möglich.

Am einfachsten ist die Beantragung eines Untersuchungsberechtigungsscheines jedoch über die o.g. Webseite.

Die Arztwahl ist frei.

Hinweise

Die Ausstellung eines weiteren Untersuchungsberechtigungsscheines für eine Nachuntersuchung ist spätestens bis zum Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres möglich; allerdings dürfen Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden. Mehrfachausgaben von Untersuchungsscheinen sind jedoch möglich, wenn:

- der/die Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat,
- bei Wechsel des Arbeitgebers,
- die letzte Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung länger als ein Jahr zurückliegt,
- der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wird.

Begriffe im Kontext

Erstausbildungsuntersuchung, Jugendarbeitsschutzgesetz, UBS