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16. Dezember 2022

Informationen zur Wohngeldreform 2023 und des 2ten Heizkostenzuschusses

Am 25.11.2022 hat der Bundesrat der Wohngeldreform 2023 und damit dem neuen Wohngeldgesetz zugestimmt. Zum 1. Januar 2023 wird das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft treten.

Am 25.11.2022 hat der Bundesrat der Wohngeldreform 2023 und damit dem neuen Wohngeldgesetz zugestimmt. Zum 1. Januar 2023 wird das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft treten.

Mit der Einführung des „Wohngeld-Plus“, welches deutlich höhere Förderbeträge, höhere Einkommensfreibeträge, Heizkosten- und Klimakomponente enthält, sollen Haushalte ab 2023 deutlich höher entlastet werden.

So steigt der durchschnittliche Förderbetrag von derzeit etwa 180 Euro monatlich je Wohngeldhaushalt auf durchschnittlich 370 Euro monatlich. Darüber hinaus wird der Kreis der Wohngeld-Berechtigten von derzeit etwa 600.000 deutlich ausgeweitet. So werden alleine durch die neuen Regelungen über eine Million Haushalte zusätzlich Wohngeld beantragen können.

Mit der Wohngeld-Reform 2023 geht ein neues Verfahren einher, weshalb die Software auf neue Parameter in den Wohngeldstellen umgestellt werden muss. Laut Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD Nordrhein-Westfalen) wird die Umprogrammierung des Wohngeldverfahrens bei IT.NRW noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Bis zum 1. April 2023 wird die Programmierung des Wohngeldprogramms zur Berechnung und Zahlbarmachung seitens IT.NRW voraussichtlich dauern, sodass die Anträge IT-gestützt bearbeitet werden können.

Laufende Wohngeldbewilligungen werden auch im Jahr 2023 weiter ausgezahlt, auf der Grundlage des § 42d WoGG werden diese Fälle automatisch auf das neue Recht umgestellt, sobald die Programmierung des Wohngeldprogramms abgeschlossen ist. Es erfolgt dann eine Nachzahlung ab dem Monat Januar 2023.
Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete des Wohnraums oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
Derzeit bestehen verschiedene Möglichkeiten der Antragstellung für eine
Wohngeldleistung. Neben der analogen Form des Papier- bzw. PDF-Antrags können die Bürgerinnen und Bürger auch die Onlinevariante auswählen. Mit dem Wohngeldrechner (www.wohngeldrechner.nrw.de) können Sie schnell und einfach Ihren voraussichtlichen bzw. unverbindlichen Anspruch auf das Wohngeld berechnen und direkt über das Onlineverfahren den Antrag stellen.

Umsetzung des Heizkostenzuschusses II

Die Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes ist am 16. November 2022 in Kraft getreten. Der nunmehr 2. Heizkostenzuschuss wird den Wohngeldempfängerinnen und -empfängern gezahlt, die mindestens in einem der Monate September 2022 bis Dezember 2022 einen Wohngeldanspruch hatten. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro, für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.

In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Mitte Januar 2023 (Stand: 15.12.2022) ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch auf ihr Konto, auf das auch das Wohngeld gezahlt wird, überwiesen.

Die aktuell gültigen PDF-Anträge für das Wohngeld und den zugehörigen Heizkostenzuschuss finden Sie in unserem Dienstleistungsportal in der Dienstleistung "Wohngeld"